§ 62 SGB VI
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ZWEITES KAPITEL Leistungen
ZWEITER ABSCHNITT Renten
Zweiter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
Fünfter Titel Rentenrechtliche Zeiten

§ 62 SGB VI Schadenersatz bei rentenrechtlichen Zeiten

§ 62 Schadenersatz bei rentenrechtlichen Zeiten

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

Durch die Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten wird ein Anspruch auf Schadenersatz wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht ausgeschlossen oder gemindert.