§ 63 b StVG
Stand: 02.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr, BGBl. I Nr. 56
VI a. Datenverarbeitung

§ 63 b StVG Verordnungsermächtigungen

§ 63 b Verordnungsermächtigungen

StVG ( Straßenverkehrsgesetz )

1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Benehmen mit der Beauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, zur Durchführung von § 63 a Rechtsverordnungen zu erlassen über 1. die technische Ausgestaltung und den Ort des Speichermediums sowie die Art und Weise der Speicherung gemäß § 63 a Absatz 1, 2. den Adressaten der Speicherpflicht nach § 63 a Absatz 1, 3. Maßnahmen zur Sicherung der gespeicherten Daten gegen unbefugten Zugriff bei Verkauf des Kraftfahrzeugs. 2Rechtsverordnungen nach Satz 1 sind vor Verkündung dem Deutschen Bundestag zur Kenntnis zuzuleiten.