§ 63 b StVG

Fassung vom: 05.03.2003
Stand: 01.08.2024
zuletzt geändert durch:
Zehntes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, BGBl. I Nr. 233 vom 12.07.2024

§ 63 b StVG Verordnungsermächtigungen

§ 63 b Verordnungsermächtigungen

StVG ( Straßenverkehrsgesetz )

1Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Benehmen mit der Beauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, zur Durchführung von § 63 a Rechtsverordnungen zu erlassen über 1. die technische Ausgestaltung und den Ort des Speichermediums sowie die Art und Weise der Speicherung gemäß § 63 a Absatz 1, 2. den Adressaten der Speicherpflicht nach § 63 a Absatz 1, 3. Maßnahmen zur Sicherung der gespeicherten Daten gegen unbefugten Zugriff bei Verkauf des Kraftfahrzeugs. 2Rechtsverordnungen nach Satz 1 sind vor Verkündung dem Deutschen Bundestag zur Kenntnis zuzuleiten.