Für die Anwendung dieses Abschnitts gelten 1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 als Ruhegehalt, 2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 38 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 59, 3. ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 als Witwen- oder Waisengeld, 4. ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 41 und 61 Absatz 1 Satz 3 als Witwen- oder Waisengeld, außer für die Anwendung des § 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2, 5. ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Absatz 1 und § 40 als Witwengeld, 6. ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Absatz 2 oder 3 als Witwengeld, außer für die Anwendung des § 57, 7. ein Unterhaltsbeitrag nach § 23 Absatz 2 als Waisengeld, 7 a. ein Unterhaltsbeitrag nach § 38 a als Waisengeld, 8. ein Unterhaltsbeitrag nach §
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