§ 63 BRAGO
Stand: 05.05.2004
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718
Dritter Abschnitt. Gebühren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in ähnlichen Verfahren

§ 63 BRAGO Hausratssachen, Wohnungseigentumssachen, Landwirtschaftssachen, Regelung der Auslandsschulden

§ 63 Hausratssachen, Wohnungseigentumssachen, Landwirtschaftssachen, Regelung der Auslandsschulden

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für folgende Verfahren sinngemäß: 1. Verfahren nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats vom 21.10.1944 (Reichsgesetzbl. I S. 256), auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ; 2. Verfahren nach § 43 des Wohnungseigentumsgesetzes; 3. Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21.07.1953 (Bundesgesetzbl. I S. 667); 4. Verfahren nach § 76 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27.02.1953 über deutsche Auslandsschulden vom 24.08.1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1003). (2) Im Verfahren über die Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung erhält der Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug. (3) Im Verfahren nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats vom 21.10.1944 (Reichsgesetzbl. I S. 256), auch in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung, erhält der Rechtsanwalt die im § 31 bestimmten Gebühren nur zur Hälfte. (4)