§ 63 e StVG

Fassung vom: 05.03.2003
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 266 vom 16.08.2024

§ 63 e StVG Datenerhebung, Datenspeicherung und Datenverwendung für das Verkehrsmanagement

§ 63 e Datenerhebung, Datenspeicherung und Datenverwendung für das Verkehrsmanagement

StVG ( Straßenverkehrsgesetz )

(1) Der jeweils zuständige Straßenbaulastträger oder die abweichend hiervon nach Landesrecht für das Verkehrsmanagement zuständige Behörde darf folgende Daten, soweit sie von Kraftfahrzeugen regelmäßig oder ereignisbezogen auf elektronischem Weg erhoben werden und soweit sie aus diesen Fahrzeugen an andere Kraftfahrzeuge oder an die informationstechnische Straßeninfrastruktur automatisiert versenden werden, zum Zweck des Verkehrsmanagements erheben, speichern und verwenden: 1. Position des Fahrzeugs, 2. Zeitangabe, 3. Fahrtrichtung, 4. Geschwindigkeit, 5. Beschleunigung oder Verzögerung, 6. Lenkwinkel, 7. Lenkradwinkel, 8. Fahrzeugbreite, 9. Fahrzeuglänge, 10. Status der Fahrzeugbeleuchtungseinrichtungen und der Scheibenwischer, 11. Drehbewegung um die Fahrzeughochachse, 12. Fahrzeugcharakteristik: Pkw, Lkw, Krad, öffentliches Verkehrsmittel, Fahrzeug mit Sonderrechten oder Fahrzeug des öffentlichen Personennahverkehrs,