§ 63 StVZO
FNA: 9232-16
Fassung vom: 26.04.2012
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 191 vom 10.06.2024

§ 63 StVZO Anwendung der für Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

§ 63 Anwendung der für Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

StVZO ( Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung )

1Die Vorschriften über Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht und Bereifung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (§§ 32, 34, 36 Absatz 1) gelten für andere Straßenfahrzeuge entsprechend. 2Für die Nachprüfung der Achslasten gilt § 31 c mit der Abweichung, dass der Umweg zur Waage nicht mehr als 2 km betragen darf.