§ 65 BeamtVG
Stand: 22.01.2024
zuletzt geändert durch:
Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal, BGBl. I Nr. 17
Abschnitt 8 Sondervorschriften

§ 65 BeamtVG Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge

§ 65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge

BeamtVG ( Beamtenversorgungsgesetz )

1Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (§ 53 Absatz 8) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. 2Das Gleiche gilt für eine auf Grund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung.