§ 65 c SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
DRITTES KAPITEL Leistungen der Krankenversicherung
ZEHNTER ABSCHNITT Weiterentwicklung der Versorgung

§ 65 c SGB V Klinische Krebsregister

§ 65 c Klinische Krebsregister

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) 1Zur Verbesserung der Qualität der onkologischen Versorgung führen die Länder klinische Krebsregister. 2Die klinischen Krebsregister haben insbesondere folgende Aufgaben: Die klinische Krebsregistrierung erfolgt auf der Grundlage des einheitlichen onkologischen Basisdatensatzes der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren und der Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister in Deutschland zur Basisdokumentation für Tumorkranke und aller ihn ergänzenden Module flächendeckend sowie möglichst vollzählig und vollständig. Die Daten sind jährlich landesbezogen auszuwerten. Eine flächendeckende klinische Krebsregistrierung kann auch länderübergreifend erfolgen. Die für die Einrichtung und den Betrieb der klinischen Krebsregister nach Satz 2 notwendigen Bestimmungen einschließlich datenschutzrechtlicher Regelungen bleiben, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Landesrecht vorbehalten.