§ 65 SGB VI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
ZWEITES KAPITEL Leistungen
ZWEITER ABSCHNITT Renten
Dritter Unterabschnitt Rentenhöhe und Rentenanpassung
Zweiter Titel Berechnung und Anpassung der Renten

§ 65 SGB VI Anpassung der Renten

§ 65 Anpassung der Renten

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

Zum 1. Juli eines jeden Jahres werden die Renten angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird.