§ 65c BRAGO
Stand: 05.05.2004
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718
Dritter Abschnitt. Gebühren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in ähnlichen Verfahren

§ 65c BRAGO Verfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

§ 65c Verfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

1Im Beschwerdeverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz gelten die Vorschriften dieses Abschnitts sinngemäß. 2 Im Verfahren über einen Antrag nach § 50 Abs. 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes gilt § 40 sinngemäß. 3Die Gebühren richten sich nach § 11 Abs. 1 Satz 4.