§ 66 VwGO
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich, BGBl. I Nr. 71
TEIL II Verfahren
7. ABSCHNITT Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 66 VwGO (Prozessuale Rechte des Beigeladenen)

§ 66 (Prozessuale Rechte des Beigeladenen)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

1Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. 2Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.