§ 68 a SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
DRITTES KAPITEL Leistungen der Krankenversicherung
ZEHNTER ABSCHNITT Weiterentwicklung der Versorgung

§ 68 a SGB V Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen durch Krankenkassen

§ 68 a Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen durch Krankenkassen

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) 1Zur Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Versorgung können Krankenkassen die Entwicklung digitaler Innovationen fördern. 2Die Förderung muss möglichst bedarfsgerecht und zielgerichtet sein und soll insbesondere zur Verbesserung der Versorgungsqualität und Versorgungseffizienz, zur Behebung von Versorgungsdefiziten sowie zur verbesserten Patientenorientierung in der Versorgung beitragen. (2) Digitale Innovationen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere 1. digitale Medizinprodukte, 2. telemedizinische Verfahren oder 3. IT-gestützte Verfahren in der Versorgung. (3) 1Krankenkassen können digitale Innovationen in Zusammenarbeit mit Dritten entwickeln oder von diesen entwickeln lassen. 2Dritte sind insbesondere 1. Hersteller von Medizinprodukten, 2. Unternehmen aus dem Bereich der Informationstechnologie, 3. Forschungseinrichtungen sowie 4. Leistungserbringer und Gemeinschaften von Leistungserbringern. (4) Die Förderung erfolgt entweder durch eine fachlich-inhaltliche Kooperation mit Dritten nach Absatz 3 oder durch einen Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen nach § 263 a, soweit sie mit einer fachlich-inhaltlichen Kooperation zwischen Krankenkasse und Kapitalverwaltungsgesellschaft verbunden wird. (5)