§ 68 BDSG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 414
Teil 3 Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016
680
Kapitel 4 Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter

§ 68 BDSG Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten

§ 68 Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten

BDSG ( Bundesdatenschutzgesetz )

Der Verantwortliche hat mit der oder dem Bundesbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten.