§ 68 SGB I
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
VIERTER ABSCHNITT Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 68 SGB I Besondere Teile dieses Gesetzbuches

§ 68 Besondere Teile dieses Gesetzbuches

SGB I ( SGB I - Allgemeiner Teil )

Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile: 1. das Bundesausbildungsförderungsgesetz, 2. weggefallen 3. die Reichsversicherungsordnung, 4. das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, 5. weggefallen 6. das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, 7. Gesetze, die eine entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Vierzehnten Buches vorsehen, insbesondere a) § 59 Absatz 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes, b) die §§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes, c) die §§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sowie d) die §§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, 8. weggefallen 9. das Bundeskindergeldgesetz, 10. das Wohngeldgesetz, 11. weggefallen 12. das Adoptionsvermittlungsgesetz, 13. weggefallen 14. das Unterhaltsvorschussgesetz, 15. der Erste und Zweite Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, 16. das Altersteilzeitgesetz, 17. der Fünfte Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, 18. die §§ 80 bis 83 a des Soldatenversorgungsgesetzes, soweit sie die entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung vorsehen.