§ 68 SGB III
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Drittes Kapitel Aktive Arbeitsförderung
Dritter Abschnitt Berufswahl und Berufsausbildung
Dritter Unterabschnitt Berufsausbildungsbeihilfe

§ 68 SGB III Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe

§ 68 Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

(1) 1Macht die oder der Auszubildende glaubhaft, dass ihre oder seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Buches angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, oder kann das Einkommen der Eltern nicht berechnet werden, weil diese die erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen, und ist die Berufsausbildung, auch unter Berücksichtigung des Einkommens der Ehefrau oder des Ehemanns oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners im Bewilligungszeitraum, gefährdet, so wird nach Anhörung der Eltern ohne Anrechnung dieses Betrags Berufsausbildungsbeihilfe geleistet. 2Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund abgesehen werden. (2)