§ 69 a StVZO
FNA: 9232-16
Fassung vom: 26.04.2012
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 191 vom 10.06.2024

§ 69 a StVZO Ordnungswidrigkeiten

§ 69 a Ordnungswidrigkeiten

StVZO ( Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung )

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 47 f Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder entgegen § 47 f Absatz 2 Satz 2 ein Kraftfahrzeug betreibt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 17 Absatz 1 einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen, zuwiderhandelt oder Beschränkungen nicht beachtet, 1 a. entgegen § 19 Absatz 2 Satz 3 eine Änderung vornimmt oder vornehmen lässt, 1 b. entgegen § 19 Absatz 5 Satz 1 ein Fahrzeug in Betrieb nimmt oder als Halter dessen Inbetriebnahme anordnet oder zulässt, 2. einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 29 Absatz 7 Satz 5 in Verbindung mit Satz 4 zuwiderhandelt, 3. bis 6. weggefallen 7. entgegen § 22 a Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 6 ein Fahrzeugteil ohne amtlich vorgeschriebenes und zugeteiltes Prüfzeichen zur Verwendung feilbietet, veräußert, erwirbt oder verwendet, 8. gegen eine Vorschrift des § 21 a Absatz 3 Satz 1 oder § 22 a Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 über die Kennzeichnung von Ausrüstungsgegenständen oder Fahrzeugteilen mit Prüfzeichen oder gegen ein Verbot nach § 21 a Absatz Satz 2 oder § a Absatz Satz 2 oder Absatz über die Anbringung von verwechslungsfähigen Zeichen verstößt,