§ 7 a FStrG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes, BGBl. I Nr. 409

§ 7 a FStrG Vergütung von Mehrkosten

§ 7 a Vergütung von Mehrkosten

FStrG ( Bundesfernstraßengesetz )

1Wenn eine Bundesfernstraße wegen der Art des Gebrauchs durch einen anderen aufwendiger hergestellt oder ausgebaut werden muss, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht, hat der andere dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergüten. 2Das gilt nicht für Haltestellenbuchten für den Linienverkehr. 3Der Träger der Straßenbaulast kann angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen.