§ 7 BtMG
FNA: 2121-6-24
Fassung vom: 01.03.1994
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 379 vom 29.11.2024

§ 7 BtMG Antrag

§ 7 Antrag

BtMG ( Betäubungsmittelgesetz )

1Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 ist beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu stellen. 2Dem Antrag müssen folgende Angaben und Unterlagen beigefügt werden: 1. die Namen, Vornamen oder die Firma und die Anschriften des Antragstellers und der Verantwortlichen, 2. für die Verantwortlichen die Nachweise über die erforderliche Sachkenntnis und Erklärungen darüber, ob und auf Grund welcher Umstände sie die ihnen obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen können, 3. eine Beschreibung der Lage der Betriebsstätten nach Ort (gegebenenfalls Flurbezeichnung), Straße, Hausnummer, Gebäude und Gebäudeteil sowie der Bauweise des Gebäudes, 4. eine Beschreibung der vorhandenen Sicherungen gegen die Entnahme von Betäubungsmitteln durch unbefugte Personen, 5. die Art des Betäubungsmittelverkehrs (§ 3 Abs. 1), 6. die Art und die voraussichtliche Jahresmenge der herzustellenden oder benötigten Betäubungsmittel,