§ 7 eKFV
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199

§ 7 eKFV Sonstige Sicherheitsanforderungen

§ 7 Sonstige Sicherheitsanforderungen

eKFV ( Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung )

Elektrokleinstfahrzeuge müssen 1. die Tests entsprechend den Prüfanforderungen und Anforderungen an die Fahrdynamik nach der Anlage zu dieser Verordnung erfüllen, 2. den Anforderungen der Regelung Nr. 10 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit (ABl. L 254 vom 20. 9. 2012, S. 1) entsprechen, 3. den Maßnahmen zum Schutz vor Manipulation gemäß DIN EN 15194:2018-11 entsprechen, 4. einen wirksamen Schutz gegen das direkte Berühren aller spannungsführenden Bauteile aufweisen, 5. gegen unbeabsichtigtes Verstellen aller Bedien- und Bauteile gesichert sein, 6. sowohl im Betriebszustand als auch im gegebenenfalls abweichenden Transportzustand so beschaffen und ausgerüstet sein, dass sie sicher sind, ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt und der Fahrer insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt ist sowie das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben,