§ 70 VwGO
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich, BGBl. I Nr. 71
TEIL II Verfahren
8. ABSCHNITT Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen

§ 70 VwGO (Widerspruchsfrist)

§ 70 (Widerspruchsfrist)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

(1) 1Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3 a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. 2Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt. (2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.