§ 71 VwGO
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich, BGBl. I Nr. 71
TEIL II Verfahren
8. ABSCHNITT Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen

§ 71 VwGO Anhörung

§ 71 Anhörung

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

Ist die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren erstmalig mit einer Beschwer verbunden, soll der Betroffene vor Erlaß des Abhilfebescheids oder des Widerspruchsbescheids gehört werden.