§ 72 BeamtVG
Stand: 22.01.2024
zuletzt geändert durch:
Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal, BGBl. I Nr. 17
Abschnitt 11 Anpassung der Versorgungsbezüge

§ 72 BeamtVG Sonderzahlung zur Abmilderung der Folgen gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023

§ 72 Sonderzahlung zur Abmilderung der Folgen gestiegener Verbraucherpreise im Jahr 2023

BeamtVG ( Beamtenversorgungsgesetz )

(1) 1Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise wird den am 1. Mai 2023 vorhandenen Versorgungsempfängern für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 1 240 Euro ergibt. 2Bei Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebliche Mindestruhegehaltssatz. 3Abweichend davon wird den am 1. Mai 2023 vorhandenen Versorgungsempfängern im Sinne des § 71 Absatz 4 für den Monat Juni 2023 die einmalige Sonderzahlung gewährt in Höhe von 1. 744 Euro für Ruhegehaltsempfänger, 2. 446 Euro für Witwen und versorgungsberechtigte geschiedene Ehefrauen, 3. 149 Euro für Empfänger von Vollwaisengeld und 4. 88 Euro für Empfänger von Halbwaisengeld. (2)