§ 73 GKG
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272
Abschnitt 9 Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 73 GKG Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten

§ 73 Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten

GKG ( Gerichtskostengesetz )

Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, sind die Nummern 9010 und 9011 des Kostenverzeichnisses in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.