§ 74 BRAGO
Stand: 05.05.2004
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718
Fünfter Abschnitt. Gebühren in Insolvenzverfahren und in schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren

§ 74 BRAGO Restschuldbefreiung, Insolvenzplan

§ 74 Restschuldbefreiung, Insolvenzplan

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

(1) 1Für die Tätigkeit im Verfahren über einen Antrag auf Restschuldbefreiung und im Verfahren über einen Insolvenzplan erhält der Rechtsanwalt eine besondere volle Gebühr. 2Vertritt er im Verfahren über einen Insolvenzplan den Schuldner, der den Plan vorgelegt hat, so erhält er neben der Gebühr des Satzes 1 zwei weitere volle Gebühren. 3Wird der Rechtsanwalt sowohl im Verfahren über einen Antrag auf Restschuldbefreiung als auch im Verfahren über einen Insolvenzplan tätig, erhält er die Gebühr nur einmal nach dem höchsten Gebührensatz. (2)