§ 78 StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Erstes Buch Allgemeine Vorschriften
Siebter Abschnitt Sachverständige und Augenschein

§ 78 StPO Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen

§ 78 Richterliche Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen

StPO ( Strafprozeßordnung )

Der Richter hat, soweit ihm dies erforderlich erscheint, die Tätigkeit der Sachverständigen zu leiten.