§ 8 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 1 Personen
Titel 1 Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer

§ 8 BGB Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger

§ 8 Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.