§ 8 TV-L
Stand: 29.11.2021
zuletzt geändert durch:
Änderungstarifvertrag Nr. 12,
A. Allgemeiner Teil
Abschnitt II Arbeitszeit

§ 8 TV-L Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

TV-L ( Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder )

(1) 1Beschäftigte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde

a) für Überstunden
- in den Entgeltgruppen 1 bis 9 b 30 v. H.,
- in den Entgeltgruppen 10 bis 15 15 v. H.,
b) für Nachtarbeit 20 v. H.,
c) für Sonntagsarbeit 25 v. H.,
d) bei Feiertagsarbeit
- ohne Freizeitausgleich 135 v. H.,
- mit Freizeitausgleich 35 v. H.,
e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v. H.,
f) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt, 20 v. H.

des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. 3Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchstabe c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. 4Auf Wunsch der Beschäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt (faktorisiert) und ausgeglichen werden. 5Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche.
Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 :