§ 81 OWiG
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 73
ZWEITER TEIL Bußgeldverfahren
SECHSTER ABSCHNITT Bußgeld- und Strafverfahren

§ 81 OWiG Übergang vom Bußgeld- zum Strafverfahren

§ 81 Übergang vom Bußgeld- zum Strafverfahren

OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )

(1) 1Das Gericht ist im Bußgeldverfahren an die Beurteilung der Tat als Ordnungswidrigkeit nicht gebunden. 2Jedoch darf es auf Grund eines Strafgesetzes nur entscheiden, wenn der Betroffene zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist. (2) 1Der Betroffene wird auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen hingewiesen. 2Mit diesem Hinweis erhält er die Rechtsstellung des Angeklagten. 3Die Verhandlung wird unterbrochen, wenn das Gericht es für erforderlich hält oder wenn der Angeklagte es beantragt. 4Über sein Recht, die Unterbrechung zu beantragen, wird der Angeklagte belehrt. (3)