§ 81 VwGO
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich, BGBl. I Nr. 71
TEIL II Verfahren
9. ABSCHNITT Verfahren im ersten Rechtszug

§ 81 VwGO (Erhebung der Klage)

§ 81 (Erhebung der Klage)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

(1) 1Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. 2Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. (2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55 a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.