§ 845 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 27 Unerlaubte Handlungen

§ 845 BGB Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste

§ 845 Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Im Falle der Tötung, der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung hat der Ersatzpflichtige, wenn der Verletzte kraft Gesetzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet war, dem Dritten für die entgehenden Dienste durch Entrichtung einer Geldrente Ersatz zu leisten. 2Die Vorschrift des § 843 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.