§ 86 JGG
Stand: 25.06.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 2099
ZWEITER TEIL Jugendliche
DRITTES HAUPTSTÜCK Vollstreckung und Vollzug
ERSTER ABSCHNITT Vollstreckung
Zweiter Unterabschnitt Jugendarrest

§ 86 JGG Umwandlung des Freizeitarrestes

§ 86 Umwandlung des Freizeitarrestes

JGG ( Jugendgerichtsgesetz )

Der Vollstreckungsleiter kann Freizeitarrest in Kurzarrest umwandeln, wenn die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 nachträglich eingetreten sind.