§ 88 VwGO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes, BGBl. I Nr. 409
TEIL II Verfahren
9. ABSCHNITT Verfahren im ersten Rechtszug

§ 88 VwGO (Keine Überschreitung des Klagebegehrens; Klageanträge)

§ 88 (Keine Überschreitung des Klagebegehrens; Klageanträge)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.