§ 88 VwGO
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich, BGBl. I Nr. 71
TEIL II Verfahren
9. ABSCHNITT Verfahren im ersten Rechtszug

§ 88 VwGO (Keine Überschreitung des Klagebegehrens; Klageanträge)

§ 88 (Keine Überschreitung des Klagebegehrens; Klageanträge)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.