§ 9 FPersV
Stand: 28.06.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung der Entsendung von Kraftfahrern und Kraftfahrerinnen im Straßenverkehrssektor und zur grenzüberschreitenden Durchsetzung des Entsenderechts, BGBl. I Nr. 172
Abschnitt 3 Kontrollsystem nach EG-Verordnungen

§ 9 FPersV Unternehmenskarte

§ 9 Unternehmenskarte

FPersV ( Fahrpersonalverordnung )

(1) Der Antragsteller hat folgende Angaben zu machen und durch Unterlagen nachzuweisen: 1. Name, Anschrift und Sitz des Unternehmens, 2. Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt sowie Anschrift des Unternehmers oder der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen. (2) 1Die Unternehmenskarten werden an den Unternehmer oder die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen ausgegeben. 2Der Unternehmer sorgt für die ordnungsgemäße Verwendung der Karten. (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zu Beginn und am Ende des Fahrzeugeinsatzes für das Unternehmen die Unternehmenskarte in den Fahrtenschreiber eingegeben wird, um den Einsatz des Fahrzeugs dem Unternehmen zuzuordnen. (4)