§ 9 GGBefG
Stand: 02.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr, BGBl. I Nr. 56

§ 9 GGBefG Überwachung

§ 9 Überwachung

GGBefG ( Gefahrgutbeförderungsgesetz )

(1) Die Beförderung gefährlicher Güter unterliegt der Überwachung durch die zuständigen Behörden. (2)