§ 9 StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Erstes Buch Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Gerichtsstand

§ 9 StPO Gerichtsstand des Ergreifungsortes

§ 9 Gerichtsstand des Ergreifungsortes

StPO ( Strafprozeßordnung )

Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begründet, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen worden ist.