§ 93 a VwGO
FNA: 340-1
Fassung vom: 19.03.1991
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten, BGBl. I Nr. 237 vom 15.07.2024

§ 93 a VwGO (Musterverfahren)

§ 93 a (Musterverfahren)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

(1) 1Ist die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme Gegenstand von mehr als zwanzig Verfahren, kann das Gericht eines oder mehrere geeignete Verfahren vorab durchführen (Musterverfahren) und die übrigen Verfahren aussetzen. 2Die Beteiligten sind vorher zu hören. 3Der Beschluß ist unanfechtbar. (2)