§ 939 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 8 Zwangsvollstreckung
Abschnitt 5 Arrest und einstweilige Verfügung

§ 939 ZPO Aufhebung gegen Sicherheitsleistung

§ 939 Aufhebung gegen Sicherheitsleistung

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Nur unter besonderen Umständen kann die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung gestattet werden.