§ 96 SGB IV
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
SECHSTER ABSCHNITT Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung
Zweiter Titel Verarbeitung der Daten der Arbeitgeber durch die Sozialversicherungsträger

§ 96 SGB IV Kommunikationsserver

§ 96 Kommunikationsserver

SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )

(1) 1Zur Bündelung der Datenübermittlung vom Arbeitgeber an die Sozialversicherungsträger, zwischen Sozialversicherungsträgern und mit anderen öffentlichen Stellen nach diesem Gesetzbuch und dem Aufwendungsausgleichsgesetz sowie des zugehörigen Rückmeldeverfahrens betreiben die gesetzliche Krankenversicherung und die Datenstelle der Rentenversicherung jeweils einen Kommunikationsserver. 2Die in § 97 Absatz 1 Satz 3 genannten Stellen können Aufgaben nach § 97 Absatz 3 bis 5 ihrer Annahmestelle auf einen Kommunikationsserver übertragen. 3Eingehende Meldungen der Arbeitgeber sind unverzüglich an die zuständige Annahmestelle weiterzuleiten. 4Der technische Eingang der Meldung ist zu quittieren. (2)