§ 96a BRAGO
Stand: 05.05.2004
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718
Sechster Abschnitt. Gebühren in Strafsachen und in Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz
1. Gebühren desgewählten Verteidigers und anderer gewählter Vertreter

§ 96a BRAGO Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs

§ 96a Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

Tritt der Angeschuldigte den Anspruch gegen die Staatskasse auf Erstattung von Anwaltskosten als notwendige Auslagen (§ 464b, § 464a Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozeßordnung) an den Rechtsanwalt ab, so ist eine von der Staatskasse gegenüber dem Angeschuldigten erklärte Aufrechnung insoweit unwirksam, als sie den Anspruch des Rechtsanwalts vereiteln oder beeinträchtigen würde.