§ 96c BRAGO
Stand: 05.05.2004
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718
Sechster Abschnitt. Gebühren in Strafsachen und in Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz
1. Gebühren desgewählten Verteidigers und anderer gewählter Vertreter

§ 96c BRAGO Verfahren über soziale Ausgleichsleistungen

§ 96c Verfahren über soziale Ausgleichsleistungen

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

Im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung oder über die Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung (§ 25 Abs. 1 Satz 3 bis 5, § 13 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes) erhält der Rechtsanwalt anstelle der in § 31 bestimmten Gebühren das Eineinhalbfache der vollen Gebühr (§ 11).