§ 97 a SGB VI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
ZWEITES KAPITEL Leistungen
ZWEITER ABSCHNITT Renten
Vierter Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten und Einkommen

§ 97 a SGB VI Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

§ 97 a Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

(1) Auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung wird Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten angerechnet. (2)