Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Gerichtskosten werden für das erstinstanzliche Verfahren nicht erhoben. Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
Der amtsgerichtliche Wertfestsetzungsbeschluss wird aufgehoben.
Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben; seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
I.
Die Kindesmutter begehrt die Abänderung einer Kostenentscheidung in einem einstweiligen Anordnungsverfahren auf familiengerichtliche Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung ihrer Tochter.
Die für ihre am XX.XX.2007 geborene Tochter A allein sorgeberechtigte Kindesmutter beantragte unter dem 02.08.2021 bei der Rechtsantragsstelle des Familiengerichts, die Unterbringung ihrer Tochter gemäß § 1631 b BGB zu genehmigen.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|