BFH - Beschluss vom 23.02.2007
IX B 222/06
Normen:
KraftStG § 8 Nr. 1, 2 § 9 Abs. 1 Nr. 3 ; R 70/156/EWG; StVZO § 23 Abs. 6a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1351
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 14.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 V 2318/06

Abgrenzung Lkw-Pkw

BFH, Beschluss vom 23.02.2007 - Aktenzeichen IX B 222/06

DRsp Nr. 2007/9231

Abgrenzung Lkw-Pkw

1. Die Einstufung eines Fahrzeugs durch die Verkehrsbehörde hat kraftfahrzeugsteuerrechtlich keine Bindungswirkung.2. Die Richtlinie 70/156/EWG i.d.F. der Richtlinie 2001/116/EG enthält keine Bestimmung über die Einstufung von Kfz in die Klasse der "Personenkraftwagen". Maßgebend ist vielmehr das nationale Recht der einzelnen Mitgliedsstaaten.3. Ob ein Lkw oder ein Pkw vorliegt, ist anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs zu beurteilen.

Normenkette:

KraftStG § 8 Nr. 1, 2 § 9 Abs. 1 Nr. 3 ; R 70/156/EWG; StVZO § 23 Abs. 6a ;

Gründe:

I. Auf den Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist ein Kraftfahrzeug (Dieselmotor, zulässiges Gesamtgewicht 2 805 kg, zwei Achsen) zugelassen. Die Zulassung erfolgte als "PKW geschlossen". Die Fahrzeugpapiere enthalten den Zusatz "Fz. ist techn. ein Kombinationskraftwagen".

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stufte das Kraftfahrzeug zunächst als Personenkraftwagen (PKW) i.S. von § 8 Nr. 1 des Kraftfahrsteuergesetzes (KraftStG) ein, mit Bescheid vom ... 2004 als "anderes Fahrzeug" i.S. von § 8 Nr. 2 KraftStG.