I. Auf den Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist ein Kraftfahrzeug (Dieselmotor, zulässiges Gesamtgewicht 2 805 kg, zwei Achsen) zugelassen. Die Zulassung erfolgte als "PKW geschlossen". Die Fahrzeugpapiere enthalten den Zusatz "Fz. ist techn. ein Kombinationskraftwagen".
Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stufte das Kraftfahrzeug zunächst als Personenkraftwagen (PKW) i.S. von §
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