BGH - Beschluss vom 22.02.2023
6 StR 44/23
Normen:
BGB § 249;
Fundstellen:
NStZ 2023, 351
NStZ 2023, 7
NStZ-RR 2023, 362
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 14.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 303 Js 1539/22

Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung nach dem äußeren Erscheinungsbild des vermögensschädigenden Verhaltens des Verletzten (hier: Überfall einer Spielothek unter Vorhalt einer geladenen Schusswaffe zur Herausgabe von Geld)

BGH, Beschluss vom 22.02.2023 - Aktenzeichen 6 StR 44/23

DRsp Nr. 2023/3377

Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung nach dem äußeren Erscheinungsbild des vermögensschädigenden Verhaltens des Verletzten (hier: Überfall einer Spielothek unter Vorhalt einer geladenen Schusswaffe zur Herausgabe von Geld)

Tenor

1.

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 14. Oktober 2022

a)

im Schuldspruch dahin geändert, dass sie der besonders schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit besonders schwerem Raub, sowie des besonders schweren Raubes in zwei Fällen schuldig sind;

b)

hinsichtlich des Angeklagten W. im Maßregelausspruch aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten W. , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Der Angeklagte S. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

BGB § 249;

Gründe