OLG Karlsruhe - Urteil vom 20.12.2018
12 U 106/18
Normen:
VVG § 178;
Fundstellen:
VersR 2019, 745
r+s 2019, 401
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 22.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 153/17

Abgrenzung von Verletzung von Eigenbewegung und Unfallereignis als Voraussetzung des Versicherungsfalls in der privaten Unfallversicherung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2018 - Aktenzeichen 12 U 106/18

DRsp Nr. 2019/3387

Abgrenzung von Verletzung von Eigenbewegung und Unfallereignis als Voraussetzung des Versicherungsfalls in der privaten Unfallversicherung

1. Zur Abgrenzung zwischen einem versicherten Unfallereignis und einer nicht unter den Versicherungsschutz fallenden Verletzung durch Eigenbewegung an oder mit einem Gegenstand.2. Auch wenn sich der Versicherungsschutz in Erweiterung des Unfallbegriffs bedingungsgemäß auch auf die Zerrung oder Zerreißung von "Muskeln, Sehnen, Bändern oder Kapseln" durch "erhöhte Kraftanstrengung" erstreckt, wird hiervon eine durch Eigenbewegung verursachte Meniskusverletzung nicht erfasst.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 22.06.2018, Az. 8 O 153/17, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger ist befugt, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 178;

Gründe

I.

1. 2.