LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.11.2022
L 4 BA 33/18
Normen:
SGB I § 32; SGB IV § 8 Abs. 2; SGB IV § 8 Abs. 3; BGB § 613 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2023, 1947
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 15.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 56 KR 828/15

Abgrenzung zwischen Dienstvertrag und WerkvertragAbgrenzung zwischen Selbstständigkeit und abhängiger BeschäftigungSozialversicherungspflicht eines Cutters bzw. MediengestaltersAuswirkungen einer künstlerischen Tätigkeit im Hinblick auf das Vorliegen einer selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.11.2022 - Aktenzeichen L 4 BA 33/18

DRsp Nr. 2023/2852

Abgrenzung zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und abhängiger Beschäftigung Sozialversicherungspflicht eines Cutters bzw. Mediengestalters Auswirkungen einer künstlerischen Tätigkeit im Hinblick auf das Vorliegen einer selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung

1. Ein Werkvertrag liegt – in Abgrenzung zu einem Dienstvertrag – nicht vor, wenn Vertragsinhalt zwar die Herstellung eines bestimmten Produkts ist (hier: Erstellung sendereifer Folgen einer sog. Doku-Soap aus umfangreichem Rohmaterial), der Auftragnehmer die hierfür erforderlichen Handlungen aber nicht nach eigenen betrieblichen, sondern nach fremdbestimmten Voraussetzungen organisiert.2. Auch wenn eine bestimmte berufliche Tätigkeit innerhalb einer Branche einhellig als selbständige Tätigkeit qualifiziert werden sollte, ist dies für die Statusabgrenzung ohne Bedeutung.3. Bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Herstellung von Kunstwerken, Rundfunksendungen oder Film(beiträg)en gebieten Gesichtspunkte der Kunst- oder Rundfunkfreiheit keinerlei Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen für die Statusabgrenzung. Ob Erwerbstätige programmgestaltend tätig sind, ist daher unerheblich.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. Februar 2018 wird zurückgewiesen.