OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.10.2007
1 U 100/07
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ; StVO § 41 Abs. 3 Nr. 6 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-04 O 370/06,

Abhängigkeit der Verkehrssicherungspflicht für eine öffentliche Verkehrsfläche primär von deren Widmung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.10.2007 - Aktenzeichen 1 U 100/07

DRsp Nr. 2007/22504

Abhängigkeit der Verkehrssicherungspflicht für eine öffentliche Verkehrsfläche primär von deren Widmung

»1. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht für eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Fläche richtet sich danach, für welche Art. von Verkehr die Verkehrsfläche primär eröffnet ist. Dabei ergeben sich Unterschiede im Inhalt der Verkehrssicherungspflicht für Fahrbahnen und Fußgängerbereiche. 2. Die Tatsache, dass die Fahrbahn einer Straße neben ihrem eigentlichen Zweck, dem Fahrzeugverkehr zu dienen, von Fußgängern überquert werden darf, zwingt den Verkehrsicherungspflichtigen nicht dazu, das gesamte Straßennetz in einem Zustand zu erhalten, der auch für einen Fußgänger völlig gefahrlos ist. 3. Fußgänger sind in den Schutzbereich der Ausweisung von Sperrflächen für den fließenden Verkehr (§ 41 Abs. 3 Nr. 6 StVO) zwar in der Weise einbezogen, dass sie vor Gefahren durch den fließenden Verkehr geschützt werden. Der Schutzbereich einer solchen Ausweisung von Sperrflächen umfasst aber nicht den Schutz von Fußgängern vor etwaigen Gefahren, welche sich aus dem Zustand der Straßenoberfläche ergeben.