BGH - Beschluss vom 27.03.2024
4 StR 493/23
Normen:
StGB § 315d Abs. 1; StPO § 353;
Fundstellen:
NStZ 2024, 539
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 14.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 41 Js 18694/19

Abhalten eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs; Revision der Staatsanwaltschaft wegen der Verneinung eines bedingten Tötungsvorsatzes des Angeklagten

BGH, Beschluss vom 27.03.2024 - Aktenzeichen 4 StR 493/23

DRsp Nr. 2024/7459

Abhalten eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs; Revision der Staatsanwaltschaft wegen der Verneinung eines bedingten Tötungsvorsatzes des Angeklagten

Der Grundtatbestand des sogenannten Alleinrennens nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erfordert die Absicht des Angeklagten, mit seinem Fahrzeug eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erzielen.

Tenor

1. Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 14. Juli 2023 wird verworfen, soweit sie zuungunsten des Angeklagten eingelegt ist.

2. Auf die Revision des Nebenklägers - insoweit zugunsten des Angeklagten - und auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.

3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 315d Abs. 1; StPO § 353;

Gründe