BVerfG - Beschluß vom 28.12.1984
2 BvR 1541/84
Normen:
EGGVG §§ 23 ff ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 ;
Fundstellen:
MDR 1985, 378
NJW 1985, 1019
NStZ 1985, 228
Vorinstanzen:
OLG München, vom 23.10.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 1 VAs 8/84 - 1 VAs 11/84

Ablehnung der Akteneinsicht durch Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren

BVerfG, Beschluß vom 28.12.1984 - Aktenzeichen 2 BvR 1541/84

DRsp Nr. 1994/2570

Ablehnung der Akteneinsicht durch Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren

1. Die Auslegung des § 23 EGGVG, wonach es sich bei der Versagung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft im Laufe eines Ermittlungsverfahrens um keine nach dieser Vorschrift allein nachprüfbaren Maßnahme einer Justizbehörde im Verwaltungsbereich handele, sondern um eine Prozeßhandlung, zu deren Überprüfung das Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG nicht geschaffen sei, entspricht verbreiteter Meinung.2. Diese Rechtsansicht ist durchaus vertretbar; sie verstößt auch dann nicht gegen das allgemeine Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn die Versagung der Akteneinsicht gegenüber einem Rechtsanwalt als Vertreter des Anzeigeerstatters als Prozeßhandlung gewertet wird.3. Dieses Zuwarten bis zum endgültigen Abschluß des Ermittlungsverfahrens ist dem Betroffenen im Blick auf die Erfordernisse einer wirksamen und funktionstüchtigen Strafrechtspflege, ohne die Gerechtigkeit nicht durchgesetzt werden kann, in aller Regel zuzumuten.

Normenkette:

EGGVG §§ 23 ff ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 ;

Gründe:

1. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.