BGH - Beschluss vom 14.12.2022
XII ZB 342/22
Normen:
BGB § 1835 Abs. 3; BGB § 1908i Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2023, 304
FGPrax 2023, 71
FamRZ 2023, 725
JZ 2023, 216
MDR 2023, 394
Vorinstanzen:
AG München, vom 29.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 716 XVII 4117/19
LG München I, vom 07.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 2519/22

Abrechnung einer Tätigkeit im Rahmen der Betreuung durch den als Betreuer bestellten Rechtsanwalt nach anwaltlichem Gebührenrecht

BGH, Beschluss vom 14.12.2022 - Aktenzeichen XII ZB 342/22

DRsp Nr. 2023/2539

Abrechnung einer Tätigkeit im Rahmen der Betreuung durch den als Betreuer bestellten Rechtsanwalt nach anwaltlichem Gebührenrecht

Der als Betreuer bestellte Rechtsanwalt kann eine Tätigkeit im Rahmen der Betreuung gemäß § 1835 Abs. 3 i.V.m. § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn und soweit sich die zu bewältigende Aufgabe als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. November 2022 - XII ZB 311/22 - zur Veröffentlichung bestimmt).

Der als Betreuer bestellte Rechtsanwalt kann eine Tätigkeit im Rahmen der Betreuung gemäß § 1835 Abs. 3 i.V.m. § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn und soweit sich die zu bewältigende Aufgabe als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt. Daran fehlt es indes bei der Aufgabe der Neuverhandlung eines Darlehensvertrags, bei dem - wie hier - lediglich nachträglich eine wirtschaftlich angemessene Tilgung, Verzinsung und Besicherung zu vereinbaren ist; das gilt jedenfalls, soweit eine solche Aufgabe im Rahmen dessen liegt, was als rechtliche Besorgung für den Betroffenen auch ein rechtlich erfahrener, nicht anwaltlicher Betreuer hätte erledigen können, ohne dass es hierfür einer zusätzlichen anwaltlichen Vertretung oder Beratung bedurfte.

Tenor