AG München, vom 29.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 716 XVII 4117/19
LG München I, vom 07.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 2519/22
Abrechnung einer Tätigkeit im Rahmen der Betreuung durch den als Betreuer bestellten Rechtsanwalt nach anwaltlichem Gebührenrecht
BGH, Beschluss vom 14.12.2022 - Aktenzeichen XII ZB 342/22
DRsp Nr. 2023/2539
Abrechnung einer Tätigkeit im Rahmen der Betreuung durch den als Betreuer bestellten Rechtsanwalt nach anwaltlichem Gebührenrecht
Der als Betreuer bestellte Rechtsanwalt kann eine Tätigkeit im Rahmen der Betreuung gemäß § 1835 Abs. 3 i.V.m. § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn und soweit sich die zu bewältigende Aufgabe als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. November 2022 - XII ZB 311/22 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Der als Betreuer bestellte Rechtsanwalt kann eine Tätigkeit im Rahmen der Betreuung gemäß § 1835 Abs. 3 i.V.m. § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn und soweit sich die zu bewältigende Aufgabe als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt. Daran fehlt es indes bei der Aufgabe der Neuverhandlung eines Darlehensvertrags, bei dem - wie hier - lediglich nachträglich eine wirtschaftlich angemessene Tilgung, Verzinsung und Besicherung zu vereinbaren ist; das gilt jedenfalls, soweit eine solche Aufgabe im Rahmen dessen liegt, was als rechtliche Besorgung für den Betroffenen auch ein rechtlich erfahrener, nicht anwaltlicher Betreuer hätte erledigen können, ohne dass es hierfür einer zusätzlichen anwaltlichen Vertretung oder Beratung bedurfte.
Tenor
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